Vertrauensschutz

§ 65 SGB VIII schützt Sozialdaten, die Mitarbeitenden eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Sie dürfen nur in den dort abschließend genannten Fällen weitergegeben oder übermittelt werden, zum Beispiel mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder an Fachkräfte, die zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a SGB VIII hinzugezogen werden (§ 65 SGB VIII).