Den Begriff verwendet das SGB VIII in Überschriften, etwa „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ (§ 8a SGB VIII). Eine gesetzliche Begriffsbestimmung gibt es nicht: § 7 SGB VIII, der die Begriffe des Gesetzes bestimmt, nennt ihn nicht (§ 7 SGB VIII). Die Vorschriften selbst sprechen von „gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen“ (§ 4 KKG).
Wie Fachkräfte der Sozialarbeit und Lehrkräfte dann vorgehen, beschreibt § 4 KKG in Stufen: die Situation erörtern und auf Hilfen hinwirken, sich von einer insoweit erfahrenen Fachkraft beraten lassen und — wenn eine Abwendung der Gefährdung so nicht gelingt — das Jugendamt informieren (ebd.).
Weiterführend: (Fazekas 2022).
Literatur
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kkg/__4.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 7 Begriffsbestimmungen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8a.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Fazekas, Réka (2022): Kinderschutz. In: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.): Fachlexikon der Sozialen Arbeit. 9. Aufl. Baden-Baden: Nomos, S. 491–492.