Kindeswohlgefährdung

Den Begriff verwendet das SGB VIII in Überschriften, etwa „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ (§ 8a SGB VIII). Eine gesetzliche Begriffsbestimmung gibt es nicht: § 7 SGB VIII, der die Begriffe des Gesetzes bestimmt, nennt ihn nicht (§ 7 SGB VIII). Die Vorschriften selbst sprechen von „gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen“ (§ 4 KKG).

Wie Fachkräfte der Sozialarbeit und Lehrkräfte dann vorgehen, beschreibt § 4 KKG in Stufen: die Situation erörtern und auf Hilfen hinwirken, sich von einer insoweit erfahrenen Fachkraft beraten lassen und — wenn eine Abwendung der Gefährdung so nicht gelingt — das Jugendamt informieren (ebd.).

Weiterführend: (Fazekas 2022).