Schutzkonzept

Nach § 42 Abs. 6 SchulG NRW erstellt jede Schule ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch; es bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Dieselbe Vorschrift verlangt von der Schule, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen und rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW).