Nach § 42 Abs. 6 SchulG NRW erstellt jede Schule ein SchutzkonzeptKonzept jeder Schule in NRW gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch; es bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW). gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch; es bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Dieselbe Vorschrift verlangt von der Schule, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen und rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW).