Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG), § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG), § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Online verfügbar unter: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/#ss-5-offnung-von-schule-zusammenarbeit-mit-ausserschulischen-partnern (Zugriff am 23.09.2026).

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