Rechtsgrundlagen der Schulsozialarbeit

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Schulsozialarbeit steht zwischen zwei Rechtsgebieten: dem Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes und dem Schulrecht des Landes. Welche Regeln im Einzelnen gelten, hängt auch davon ab, wer die Fachkraft beschäftigt. Das Bundesgesetz überlässt Inhalt und Umfang der Aufgaben dem Landesrecht (§ 13a SGB VIII); für Fachkräfte auf Stellen des Landes gilt in Nordrhein-Westfalen ein eigener Runderlass (BASS 21-13 Nr. 6).

Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)

  • § 13a SGB VIII — Schulsozialarbeit: sozialpädagogische Angebote am Ort Schule. Die Träger arbeiten mit den Schulen zusammen; Inhalt und Umfang regelt das Landesrecht, das Aufgaben auch anderen Stellen nach anderen Vorschriften zuweisen kann (§ 13a SGB VIII).
  • § 13 SGB VIII — Jugendsozialarbeit: sozialpädagogische Hilfen, die schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration fördern. Die Angebote sollen unter anderem mit den Maßnahmen der Schulverwaltung abgestimmt werden (§ 13 SGB VIII).
  • § 8 SGB VIII — Beteiligung: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung der Beratungszweck vereitelt würde (§ 8 SGB VIII).
  • § 81 SGB VIII — Zusammenarbeit: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben unter anderem mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung zusammenzuarbeiten (§ 81 SGB VIII).

Schulrecht Nordrhein-Westfalen

  • § 5 SchulG NRW — Öffnung von Schule: Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten. Vereinbarungen dazu bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz (§ 5 SchulG NRW).
  • § 42 Abs. 6 SchulG NRW — Wohl der Schülerinnen und Schüler: Die Schule geht jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nach und entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Jede Schule erstellt ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW).

Der Runderlass für Fachkräfte im Landesdienst

Der Runderlass „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“ nennt als geeignete Fachkräfte unter anderem Absolventinnen und Absolventen mit Bachelor- oder Masterabschluss in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik (Nr. 1.5). Die Fachkräfte im Landesdienst unterliegen dem Direktionsrecht der Schulleitung (Nr. 3.8), haben die Schweigepflicht nach § 203 StGB zu beachten (Nr. 3.9), und die Erteilung von Unterricht einschließlich Vertretungsunterricht ist ausgeschlossen (Nr. 4) (BASS 21-13 Nr. 6).

Nach Angaben des Schulministeriums wird Schulsozialarbeit auf Grundlage der einschlägigen Erlasse mit an die 2.000 landeseigenen Stellen dauerhaft am Ort Schule gewährleistet (Broszeit 2025).

Literatur

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