SchulsozialarbeitSozialpädagogische Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden (§ 13a SGB VIII). steht zwischen zwei Rechtsgebieten: dem Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes und dem Schulrecht des Landes. Welche Regeln im Einzelnen gelten, hängt auch davon ab, wer die Fachkraft beschäftigt. Das Bundesgesetz überlässt Inhalt und Umfang der Aufgaben dem Landesrecht (§ 13a SGB VIII); für Fachkräfte auf Stellen des Landes gilt in Nordrhein-Westfalen ein eigener Runderlass (BASS 21-13 Nr. 6).
Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)
- § 13a SGB VIII — Schulsozialarbeit: sozialpädagogische Angebote am Ort Schule. Die Träger arbeiten mit den Schulen zusammen; Inhalt und Umfang regelt das Landesrecht, das Aufgaben auch anderen Stellen nach anderen Vorschriften zuweisen kann (§ 13a SGB VIII).
- § 13 SGB VIII — JugendsozialarbeitSozialpädagogische Hilfen der Jugendhilfe für junge Menschen, die in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind (§ 13 SGB VIII).: sozialpädagogische Hilfen, die schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration fördern. Die Angebote sollen unter anderem mit den Maßnahmen der Schulverwaltung abgestimmt werden (§ 13 SGB VIII).
- § 8 SGB VIII — Beteiligung: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung der Beratungszweck vereitelt würde (§ 8 SGB VIII).
- § 81 SGB VIII — Zusammenarbeit: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben unter anderem mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung zusammenzuarbeiten (§ 81 SGB VIII).
Schulrecht Nordrhein-Westfalen
- § 5 SchulG NRW — Öffnung von Schule: Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten. Vereinbarungen dazu bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz (§ 5 SchulG NRW).
- § 42 Abs. 6 SchulG NRW — Wohl der Schülerinnen und Schüler: Die Schule geht jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nach und entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Jede Schule erstellt ein SchutzkonzeptKonzept jeder Schule in NRW gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch; es bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW). gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW).
Der Runderlass für Fachkräfte im Landesdienst
Der Runderlass „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“ nennt als geeignete Fachkräfte unter anderem Absolventinnen und Absolventen mit Bachelor- oder Masterabschluss in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik (Nr. 1.5). Die Fachkräfte im Landesdienst unterliegen dem Direktionsrecht der Schulleitung (Nr. 3.8), haben die SchweigepflichtPflicht, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren; für staatlich anerkannte Sozialarbeit strafbewehrt nach § 203 StGB. nach § 203 StGB zu beachten (Nr. 3.9), und die Erteilung von Unterricht einschließlich Vertretungsunterricht ist ausgeschlossen (Nr. 4) (BASS 21-13 Nr. 6).
Nach Angaben des Schulministeriums wird Schulsozialarbeit auf Grundlage der einschlägigen Erlasse mit an die 2.000 landeseigenen Stellen dauerhaft am Ort Schule gewährleistet (Broszeit 2025).
Literatur
- Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen. Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Januar 2008 (BASS 21-13 Nr. 6). Online verfügbar unter: https://bass.schule.nrw/8598.htm (Zugriff am 23.09.2026).
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG), § 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis. Online verfügbar unter: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/#ss-42-allgemeine-rechte-und-pflichten-aus-dem-schulverhaltnis (Zugriff am 23.09.2026).
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG), § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Online verfügbar unter: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/#ss-5-offnung-von-schule-zusammenarbeit-mit-ausserschulischen-partnern (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 13 Jugendsozialarbeit. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__13.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 13a Schulsozialarbeit. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__13a.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__81.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Broszeit, Bernd (2025): Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen. In: Bildungsportal NRW. Online verfügbar unter: https://www.schulministerium.nrw/schulsozialarbeit-nordrhein-westfalen (Zugriff am 23.09.2026).