Nach § 203 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmten Berufen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist — darunter als staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen (Nr. 6) (§ 203 StGB). Für Fachkräfte der SchulsozialarbeitSozialpädagogische Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden (§ 13a SGB VIII). im Landesdienst in NRW hält der Runderlass fest, dass die SchweigepflichtPflicht, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren; für staatlich anerkannte Sozialarbeit strafbewehrt nach § 203 StGB. gemäß § 203 StGB zu beachten ist (BASS 21-13 Nr. 6).
Weiterführend: (Meyer-Höger 2022).
Literatur
- Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen. Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Januar 2008 (BASS 21-13 Nr. 6). Online verfügbar unter: https://bass.schule.nrw/8598.htm (Zugriff am 23.09.2026).
- Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Meyer-Höger, Maria (2022): Schweigepflicht. In: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.): Fachlexikon der Sozialen Arbeit. 9. Aufl. Baden-Baden: Nomos, S. 756–757.