Schweigepflicht

Nach § 203 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmten Berufen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist — darunter als staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen (Nr. 6) (§ 203 StGB). Für Fachkräfte der Schulsozialarbeit im Landesdienst in NRW hält der Runderlass fest, dass die Schweigepflicht gemäß § 203 StGB zu beachten ist (BASS 21-13 Nr. 6).

Weiterführend: (Meyer-Höger 2022).