Kooperation von Jugendhilfe und Schule

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Schulsozialarbeit gilt als die engste Form der Kooperation von Jugendhilfe und Schule (Olk & Speck 2009, S. 910). Grundlage ist nach dem Berufsbild die verbindlich vereinbarte, partnerschaftliche Kooperation beider Systeme (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 4 f.); die Qualitätsstandards in NRW beschreiben Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter als Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Schule (LAG Schulsozialarbeit NRW 2021, S. 4).

Rechtliche Grundlagen

  • Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen (§ 13a SGB VIII).
  • Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben unter anderem mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung zusammenzuarbeiten (§ 81 SGB VIII).
  • Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten; Vereinbarungen dazu bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz (§ 5 SchulG NRW). Nach dem Schulministerium sichert diese Vorschrift die Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe ab (Broszeit 2025).

Kooperation in Nordrhein-Westfalen

Fachkräfte für Schulsozialarbeit dürfen auf Stellen des Landes nur beschäftigt werden, wenn es im Bereich des Schulträgers ein abgestimmtes, sozialräumlich bezogenes Handlungskonzept der örtlichen Jugendhilfe gibt (Nr. 2.1); dem Antrag ist eine Kooperationsvereinbarung mit der örtlichen Jugendhilfe mit festen Kooperationszeiten beizufügen (Nr. 2.4). In Einzelfällen leisten die Fachkräfte spezielle Hilfen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Nr. 1.4) (BASS 21-13 Nr. 6).

Zu den Wirkungen, die die Forschung beschreibt, gehört nach Speck eine engere Kooperation von Jugendhilfe und Schule (Speck 2022, S. 15). Weiterführend: (Baier & Deinet 2011, S. 357; Spies & Pötter 2011, S. 29).

Literatur

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