Kinderschutz: Vorgehen bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung

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Die Angebote der Schulsozialarbeit reichen nach dem Runderlass für Fachkräfte im Landesdienst von der Vorbeugung über konkrete Schwierigkeiten, Probleme oder Konflikte „bis hin zu Fällen von Kindeswohlgefährdung“ (Nr. 4.2) (BASS 21-13 Nr. 6). Die Vorschriften knüpfen dabei an „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen“ an (§ 4 KKG).

Das gestufte Vorgehen nach § 4 KKG

Für staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen beschreibt § 4 KKG ein Vorgehen in Stufen (ebd.):

  • Erörtern und auf Hilfen hinwirken: Werden ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte bekannt, sollen sie die Situation mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten erörtern und, soweit erforderlich, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken — soweit dadurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird (ebd.).
  • Sich beraten lassen: Zur Einschätzung haben sie gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die dafür übermittelten Daten sind vorher zu pseudonymisieren (ebd.).
  • Das Jugendamt informieren: Scheidet eine Abwendung der Gefährdung auf diesem Weg aus oder bleibt das Vorgehen erfolglos, und halten sie ein Tätigwerden des Jugendamts für erforderlich, sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren. Die Betroffenen sind vorab darauf hinzuweisen, es sei denn, damit wird der wirksame Schutz in Frage gestellt (ebd.).
  • Rückmeldung: Das Jugendamt soll der informierenden Person zeitnah zurückmelden, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte bestätigt sieht und ob es tätig geworden ist und noch tätig ist (ebd.).

Für diese Berufsgruppen begründet § 4 Abs. 3 KKG eine Befugnis, keine Pflicht, das Jugendamt zu informieren. Eine Soll-Vorschrift zur unverzüglichen Information bei dringender Gefahr gilt nur für die Heilberufe (ebd.).

Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft

Einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft haben darüber hinaus alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen — gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (§ 8b SGB VIII). In den Vereinbarungen des Jugendamts mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen und die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen einbeziehen, soweit der wirksame Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird (§ 8a SGB VIII).

Die Rolle der Schule

Das Schulgesetz verlangt von der Schule, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen und rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen zu entscheiden. Jede Schule erstellt ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch, dem die Schulkonferenz zustimmen muss (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW).

Weiterführend: (Fazekas 2022).

Literatur

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