Arbeitsprinzipien: Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, Niedrigschwelligkeit

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Schulsozialarbeit folgt eigenen Handlungsprinzipien. Speck nennt darunter unter anderem die niedrigschwellige und präventive Ausrichtung der Angebote, die freiwillige Zusammenarbeit und Inanspruchnahme durch die Adressatinnen und Adressaten sowie die Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte und Daten (Speck 2022, S. 10).

Freiwilligkeit

Für Fachkräfte im Landesdienst legt der Runderlass fest: „Bei allen Angeboten sozialpädagogischer Hilfe gemäß Nr. 4.2 gilt das Prinzip der Freiwilligkeit“ (BASS 21-13 Nr. 6). Nach Speck gehört dazu, bei Beratungen von Klassen, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern das Einverständnis ausdrücklich einzuholen und Zwangsberatungen abzulehnen (Speck 2022, S. 10). Auch die Qualitätsstandards der Landesarbeitsgemeinschaft Schulsozialarbeit NRW zählen den Grundsatz der Freiwilligkeit zu Profil und Haltung (LAG Schulsozialarbeit NRW 2021, S. 24).

Vertraulichkeit

Vertraulichkeit und Freiwilligkeit sind nach dem Berufsbild des Kooperationsverbunds Grundprinzipien, die für die Beratung entscheidend sind (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 7). Rechtlich abgesichert ist die Vertraulichkeit unter anderem durch die Schweigepflicht: § 203 StGB nennt ausdrücklich staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (§ 203 StGB). Einzelheiten stehen im Beitrag „Schweigepflicht und Vertrauensschutz“.

Niedrigschwelligkeit

Nach dem Berufsbild sind die offenen Angebote der Schulsozialarbeit niedrigschwellig angelegt und stehen allen Kindern und Jugendlichen offen (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 8). Für Fachkräfte im Landesdienst sieht der Runderlass regelmäßige Sprechstunden vor (Nr. 4.2) (BASS 21-13 Nr. 6).

Beteiligung und Lebensweltorientierung

Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter fördern nach dem Berufsbild die Partizipation der Schülerinnen und Schüler mit den Zielen der Emanzipation und des eigenverantwortlichen Handelns und beteiligen sie an Entscheidungsprozessen (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 12). In der Kinder- und Jugendhilfe ist Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben: Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (§ 8 SGB VIII).

Fachlicher Hintergrund ist das Konzept der Lebensweltorientierung: Der Achte Jugendbericht bestimmte den Handlungsauftrag der Schulsozialarbeit auf dieser Grundlage (Olk & Speck 2009, S. 914), und die Qualitätsstandards in NRW nennen Lebensweltorientierung als Teil von Profil und Haltung (LAG Schulsozialarbeit NRW 2021, S. 24). Grundlegend zum Konzept: (Thiersch 2014).

Literatur

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