Partizipation

Kinder und Jugendliche sind nach § 8 Abs. 1 SGB VIII entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (§ 8 SGB VIII). Die Schulsozialarbeit fördert nach dem Berufsbild die Partizipation der Schülerinnen und Schüler mit den Zielen der Emanzipation und des eigenverantwortlichen Handelns und beteiligt sie an Entscheidungsprozessen (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 12).

Weiterführend: (Wurtzbacher 2022).