Kinder und Jugendliche sind nach § 8 Abs. 1 SGB VIII entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (§ 8 SGB VIII). Die SchulsozialarbeitSozialpädagogische Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden (§ 13a SGB VIII). fördert nach dem Berufsbild die PartizipationBeteiligung von Kindern und Jugendlichen an den Entscheidungen, die sie betreffen. der Schülerinnen und Schüler mit den Zielen der Emanzipation und des eigenverantwortlichen Handelns und beteiligt sie an Entscheidungsprozessen (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 12).
Weiterführend: (Wurtzbacher 2022).
Literatur
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Kooperationsverbund Schulsozialarbeit (2007): Berufsbild und Anforderungsprofil der Schulsozialarbeit. Frankfurt am Main: Kooperationsverbund Schulsozialarbeit.
- Wurtzbacher, Jens (2022): Partizipation. In: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.): Fachlexikon der Sozialen Arbeit. 9. Aufl. Baden-Baden: Nomos, S. 635–636.