Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer KindeswohlgefährdungBegriff des Kinderschutzes. Das Gesetz definiert ihn nicht; es knüpft an „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes“ an. im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene FachkraftFachkraft, die bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung beratend hinzugezogen wird (§§ 8a, 8b SGB VIII, § 4 KKG). (§ 8b SGB VIII). Denselben Anspruch nennt § 4 Abs. 2 KKG für die dort aufgeführten Berufsgruppen, darunter staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und Lehrkräfte; die dafür übermittelten Daten sind vorher zu pseudonymisieren (§ 4 KKG).
Das Gesetz bestimmt nicht selbst, wer als insoweit erfahrene Fachkraft gilt: Die Kriterien für ihre Qualifikation sind in den Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Trägern zu regeln (§ 8a SGB VIII).
Literatur
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kkg/__4.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8a.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8b.html (Zugriff am 23.09.2026).