insoweit erfahrene Fachkraft

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b SGB VIII). Denselben Anspruch nennt § 4 Abs. 2 KKG für die dort aufgeführten Berufsgruppen, darunter staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und Lehrkräfte; die dafür übermittelten Daten sind vorher zu pseudonymisieren (§ 4 KKG).

Das Gesetz bestimmt nicht selbst, wer als insoweit erfahrene Fachkraft gilt: Die Kriterien für ihre Qualifikation sind in den Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Trägern zu regeln (§ 8a SGB VIII).