Zu den Handlungsprinzipien der SchulsozialarbeitSozialpädagogische Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden (§ 13a SGB VIII). gehört die VertraulichkeitArbeitsprinzip der Schulsozialarbeit: Gesprächsinhalte und Daten werden vertraulich behandelt. der Gesprächsinhalte und Daten (Speck 2022, S. 10); das Berufsbild bezeichnet Vertraulichkeit als Grundprinzip, das für die Beratung entscheidend ist (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 7). Rechtlich abgesichert wird sie unter anderem durch die SchweigepflichtPflicht, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren; für staatlich anerkannte Sozialarbeit strafbewehrt nach § 203 StGB. nach § 203 StGB (§ 203 StGB).
Literatur
- Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Kooperationsverbund Schulsozialarbeit (2007): Berufsbild und Anforderungsprofil der Schulsozialarbeit. Frankfurt am Main: Kooperationsverbund Schulsozialarbeit.
- Speck, Karsten (2022): Lösungen zu den Lernfragen „Schulsozialarbeit. Eine Einführung“. München: Ernst Reinhardt Verlag.