Was ist Schulsozialarbeit?

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Schulsozialarbeit umfasst nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch „sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden“ (§ 13a SGB VIII). Seit der Novellierung des SGB VIII im Jahr 2021 ist Schulsozialarbeit damit auf Bundesebene gesetzlich verankert (Broszeit 2025).

Ein Angebot der Jugendhilfe in der Schule

In der Fachdiskussion gilt Schulsozialarbeit als eigenständiges Angebot der Jugendhilfe: Sozialpädagogische Fachkräfte sind auf einer verbindlich vereinbarten Basis kontinuierlich am Ort Schule tätig, arbeiten mit Lehrkräften zusammen und bringen die Ziele, Methoden und Arbeitsprinzipien der Jugendhilfe in die Schule ein (Olk & Speck 2009, S. 913). Speck betont die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften auf einer verbindlich vereinbarten und gleichberechtigten Basis (Speck 2022a, S. 5).

In den Stellungnahmen der Fachorganisationen besteht weitgehend Einigkeit, dass Schulsozialarbeit ein kontinuierliches, präventives und sozialpädagogisches Angebot der Jugendhilfe ist, das sich grundsätzlich an alle Kinder und Jugendlichen richtet (ebd., S. 3). Der Kooperationsverbund Schulsozialarbeit beschreibt sie als professionelles Angebot, das eigenständig und dauerhaft im Schulalltag verankert ist; Grundlage ist die verbindlich vereinbarte, partnerschaftliche Kooperation von Jugendhilfe und Schule (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 4 f.).

Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen

Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt nach dem Bundesgesetz das Landesrecht; es kann auch bestimmen, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden (§ 13a SGB VIII). Eine landeseinheitlich maßgebliche Definition gibt es in Nordrhein-Westfalen bisher nicht; in der Fachwelt wird häufig die Definition des Bundesnetzwerks Schulsozialarbeit aufgegriffen (Broszeit 2025), die auch die Landesarbeitsgemeinschaft Schulsozialarbeit NRW übernimmt (LAG Schulsozialarbeit NRW 2021, S. 9).

Für Fachkräfte, die das Land beschäftigt, beschreibt ein Runderlass den Auftrag: Sie arbeiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Lehrkräften insbesondere an der sozialen und kulturellen Integration sowie an der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler (Nr. 1.3). Schulsozialarbeit soll wie die Jugendsozialarbeit dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen (Nr. 1.4) (BASS 21-13 Nr. 6).

Die Jugendsozialarbeit richtet sich nach § 13 SGB VIII an junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind (§ 13 SGB VIII).

Zum Weiterlesen

Einen Überblick über das Handlungsfeld geben zwei Einführungen (Speck 2022b; Spies & Pötter 2011); Methoden, Haltungen und Handlungsorientierungen einer professionellen Praxis behandelt ein Praxisbuch (Baier & Deinet 2011).

Literatur

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