Schweigepflicht und Vertrauensschutz

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Vertraulichkeit ist ein Grundprinzip der Beratung in der Schulsozialarbeit (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 7). Mehrere Vorschriften sichern sie ab. Welche davon unmittelbar gilt, hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis ab: § 65 SGB VIII etwa bindet Mitarbeitende eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 65 SGB VIII), der Runderlass des Landes die Fachkräfte im Landesdienst (BASS 21-13 Nr. 6).

Die strafrechtliche Schweigepflicht

Nach § 203 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist (Nr. 6); angedroht sind Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 203 StGB). Für Fachkräfte der Schulsozialarbeit im Landesdienst hält der Runderlass ausdrücklich fest, dass das Gebot der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB zu beachten ist (Nr. 3.9) (BASS 21-13 Nr. 6).

Strafbar ist nur das unbefugte Offenbaren. Eine Befugnis enthält zum Beispiel das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz: Unter bestimmten Voraussetzungen sind staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter befugt, das Jugendamt zu informieren (§ 4 KKG) — mehr dazu im Beitrag zum Kinderschutz.

Vertrauensschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

§ 65 SGB VIII schützt Sozialdaten, die Mitarbeitenden eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Sie dürfen nur in den dort abschließend genannten Fällen weitergegeben oder übermittelt werden, zum Beispiel mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat (§ 65 SGB VIII).

Beratung ohne Kenntnis der Eltern

Kinder und Jugendliche haben nach § 8 Abs. 3 SGB VIII Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an ihn der Beratungszweck vereitelt würde. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden (§ 8 SGB VIII).

Datenschutz

Zu den Handlungsprinzipien der Schulsozialarbeit gehört die Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte und der Daten (Speck 2022, S. 10). Für besondere Kategorien personenbezogener Daten enthält die Datenschutz-Grundverordnung eigene Regeln (Art. 9 DSGVO).

Weiterführend: (Meyer-Höger 2022).

Literatur

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