VertraulichkeitArbeitsprinzip der Schulsozialarbeit: Gesprächsinhalte und Daten werden vertraulich behandelt. ist ein Grundprinzip der Beratung in der SchulsozialarbeitSozialpädagogische Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden (§ 13a SGB VIII). (Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2007, S. 7). Mehrere Vorschriften sichern sie ab. Welche davon unmittelbar gilt, hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis ab: § 65 SGB VIII etwa bindet Mitarbeitende eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 65 SGB VIII), der Runderlass des Landes die Fachkräfte im Landesdienst (BASS 21-13 Nr. 6).
Die strafrechtliche Schweigepflicht
Nach § 203 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist (Nr. 6); angedroht sind Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 203 StGB). Für Fachkräfte der Schulsozialarbeit im Landesdienst hält der Runderlass ausdrücklich fest, dass das Gebot der SchweigepflichtPflicht, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren; für staatlich anerkannte Sozialarbeit strafbewehrt nach § 203 StGB. gemäß § 203 StGB zu beachten ist (Nr. 3.9) (BASS 21-13 Nr. 6).
Strafbar ist nur das unbefugte Offenbaren. Eine Befugnis enthält zum Beispiel das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz: Unter bestimmten Voraussetzungen sind staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter befugt, das Jugendamt zu informieren (§ 4 KKG) — mehr dazu im Beitrag zum Kinderschutz.
Vertrauensschutz in der Kinder- und Jugendhilfe
§ 65 SGB VIII schützt Sozialdaten, die Mitarbeitenden eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Sie dürfen nur in den dort abschließend genannten Fällen weitergegeben oder übermittelt werden, zum Beispiel mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat (§ 65 SGB VIII).
Beratung ohne Kenntnis der Eltern
Kinder und Jugendliche haben nach § 8 Abs. 3 SGB VIII Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an ihn der Beratungszweck vereitelt würde. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden (§ 8 SGB VIII).
Datenschutz
Zu den Handlungsprinzipien der Schulsozialarbeit gehört die Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte und der Daten (Speck 2022, S. 10). Für besondere Kategorien personenbezogener Daten enthält die Datenschutz-Grundverordnung eigene Regeln (Art. 9 DSGVO).
Weiterführend: (Meyer-Höger 2022).
Literatur
- Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen. Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Januar 2008 (BASS 21-13 Nr. 6). Online verfügbar unter: https://bass.schule.nrw/8598.htm (Zugriff am 23.09.2026).
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kkg/__4.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__65.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html (Zugriff am 23.09.2026).
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Online verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_9 (Zugriff am 23.09.2026).
- Kooperationsverbund Schulsozialarbeit (2007): Berufsbild und Anforderungsprofil der Schulsozialarbeit. Frankfurt am Main: Kooperationsverbund Schulsozialarbeit.
- Meyer-Höger, Maria (2022): Schweigepflicht. In: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.): Fachlexikon der Sozialen Arbeit. 9. Aufl. Baden-Baden: Nomos, S. 756–757.
- Speck, Karsten (2022): Lösungen zu den Lernfragen „Schulsozialarbeit. Eine Einführung“. München: Ernst Reinhardt Verlag.